Sicherung der Arbeitsfähigkeit

Die aktuelle Corona-Pandemie stellt auch für die Betriebs- und Personalräte sowie für die Schwerbehindertenvertretungen eine besondere Herausforderung dar. Gerade in der Krise und durch die gesundheitlichen Risiken ist es wichtig, gute Lösungen für alle Kolleg*innen zu finden.

Wichtig ist: Arbeitsrecht und Betriebsverfassung bzw. Personalvertretungsgesetze gelten natürlich auch in Zeiten von Corona! Mitbestimmung und Mitgestaltung in den Betrieben oder Dienststellen dürfen nicht unter dem Vorwand der Corona-Krise durch einseitige Anordnungen des Arbeitgebers ausgehebelt werden!

Was aber tun, wenn Präsenzsitzungen nicht oder nur noch eingeschränkt stattfinden und Beschlüsse nicht gefasst werden können?

Grundsätzlich können Beschlüsse des Betriebsrates laut den §§ 30, 33 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nur wirksam bei nicht öffentlichen Präsenzsitzungen gefasst werden.

Um die Arbeit der betrieblichen Interessenvertretung in der aktuellen Lage zu ermöglichen, hat der Bundestag am 23. April 2020 eine befristete Änderung des BetrVG und anderer Gesetze beschlossen.

Sollten Präsenzsitzungen aufgrund gesundheitlicher Risiken oder behördlicher Anordnungen nicht möglich sein, können Sitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrats in einer Video- oder Telefonkonferenz mit der befristeten Sonderregelung § 129 BetrVG rechtssicher durchgeführt werden. Auch Betriebsversammlungen können entsprechend vorübergehend audiovisuell stattfinden. Diese Sonderregelung gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gelten entsprechende Änderungen (in den §§ 37, 43 und 113 BPersVG) rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. März 2021. Wegen der anstehenden Personalratswahlen in Bundesbehörden wurde außerdem die Wahlordnung befristet geändert, um personalratslose Zeiten zu verhindern und eine rechtssichere Umstellung von Präsenz- auf Briefwahl zu ermöglichen. Mehr Informationen dazu findet ihr hier:

Virtuelle Gremiensitzungen sollten aber nur das letzte Mittel sein, wenn die persönliche Anwesenheit der Betriebsrats-/Personalratsmitglieder zur betreffenden Sitzung aufgrund der Coronakrise nicht möglich ist.

Vorausgesetzt wird gemäß den befristeten Sonderregelungen vor allem und in erster Linie das Vorliegen von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit der Sitzungen.

Erläuterungen zur Änderung des BetrVG von ver.di sowie die Stellungnahme des DGB könnt ihr hier runterladen:

Auf der Website des Bund Verlags kann eine ausführliche Kommentierung des § 129 BetrVG kostenlos angefordert werden:

Bei der Beschlussfassung durch die Gremien ist der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und – bestmöglich – auch der Anwesenheitsgrundsatz einzuhalten.

Ein paar Tipps für die virtuelle Gremiensitzung:

  • In der Einladung zu einer Sitzung in Form einer Telefon-/Videokonferenz sollte der*die Vorsitzende den Grund benennen, der den Anlass zu dieser Form der Durchführung bildet.
  • Sicherstellung einer sicheren und stabilen technischen Verbindung bei der sich Dritte nicht einfach zuschalten können. Das heißt Teilnahmecodes müssen verschlüsselt versendet und vertraulich behandelt werden.
  • Um den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Sitzungen zu wahren, müssen alle Mitglieder bzw. Teilnehmenden dies im Vorfeld schriftlich (per E-Mail) versichern. Zusätzlich kann ein Schwenk der Webcam durch das menschenleere Zimmer helfen dies für alle Teilnehmenden sicherzustellen.
  • Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit sowie die Persönlichkeitsrechte der Gremienmitglieder schließen auch bei virtuellen Sitzungen Ton- und Videoaufzeichnungen aus.

Für weitere Informationen wendet euch bitte an eure Mitgliedsgewerkschaft.

Informationen der Gewerkschaften sammeln wir hier.

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